Wir möchten an  dieser  Stelle über die wirtschaftlichen Fördermaßnahmen für klein- und mittelständische Unternehmen  informieren. Auch wenn die sich, aufgrund der aktuellen akuten Situation, täglich ändern möchten wir versuchen dies zeitnah auf unserer Domain zu aktualisieren.

Im Falle einer, durch die Corona-Krise, existenzbedrohlichen  wirtschaftlichen Schieflage und in Liquiditätsengpässen hat unsere Staatsregierung Soforthilfeprogramme eingerichtet. Diese empfehlen wir im Falle der Notwendigkeit dringend in Anspruch zu nehmen und firstgerechte Anträge bei den jeweiligen Institutionen zu stellen.

Natürlich können wir dann nur noch auf eine kurze Bearbeitungsdauer und schnelle Abwicklung hoffen.

Hier unsere Links bzw. Antragsformulare zu diversen Leistungen:

Kampf gegen Corona-Virus  (Covid-19)

Informationen und Förderung (Zuschüsse NRW)

1.) Kurzarbeit (Kug) - Das Wichtigste in Kürze

Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.

- Der Bezug von KUG ist bis zu 24 Monate möglich.

- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.

- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

- Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Fazit: Für die Ausfallzeiten der Mitarbeiter beträgt der Arbeitgeberanteil zu den Lohn- und Gehaltskosten 0% (keine Kosten). Die Arbeitnehmer erhält  70% bzw. 77% (mit steuerrechtlich berücksichtigten Kind) der letzten Nettobezüge.

Folgende Maßnahmen sind erforderlich:

a) Vereinbarung mit den Arbeitnehmern. Formular: https://www.handwerk-bw.de/fileadmin/media/bwht-arbeitsvertragsmuster/kurzarbeitsklausel-zusatzvereinbarung.pdf

b) Anzeige über Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Frist: Anzeige muss im lfd. Monat gestellt werden. Formular: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

c) Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug). Frist: binnen 3 Monate. Formular: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Infoblatt: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf

Info Video: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-vid

2.) Stundung Sozialversicherungsbeiträge/ Lohnsteuer

Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können sich unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer für die Monate März und April 2020 stunden lassen. Für die Stundung der SV-Beiträge im März gilt: Die betroffenen Unternehmen müssen sich bis spätestens Donnerstag, 26. März, formlos unter Bezug auf ihre Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständige Krankenkasse wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Hier ein Muster-Antragsformular: Stundung SV-Beiträge

3.) Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall durch Quarantäne

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und zum Beispiel durch häusliche Quarantäne einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landschaftsverband Rheinland erstattet.

Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung an diesen direkt gezahlt.

Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland.

Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.

Hier Informationen des LVR zum Antrag auf Erstattung: Information des LVR

 

Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach den §§ 56 und 57 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Eingeschlossen sind die Entschädigung bei Tätigkeitsverbot und die Kranken- und Rentenversicherung

hier: Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach den  56 und 57 IfSG

 

Antrag für Arbeitgeber auf Erstattung der Lohn- und Gehaltskosten, die für einen Arbeitnehmer entstehen, der aufgrund einer ansteckenden Erkrankung mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde.

hier: Entschädigungsanspruch fr Selbständige nach  56 und 57 IfSG

4.) NRW-Soforthilfe 2020

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Wichtiger Hinweis

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

Hier ein Link zur NRW-Soforthilfe 2020 (einschl. Video zur Beantragung Soforthilfe):  NRW-Soforthilfe 2020

Hier das digitale Antragsformular: Digitales Antragsformular NRW Soforthilfe 2020





Inhaltsverzeichnis

  1. Kurzarbeit (Kug) Ausfallzeiten - Das Wichtigste in Kürze
  2. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer
  3. Verbot der Tätigkeitt und Verdienstausfall durch Quarantäne
  4. Soforthilfe 2020 in NRW
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